Aufforderung zur Übernahme eines Fahrzeuges
Aufforderung zur Übernahme eines Fahrzeuges gemäß § 89a StVO - Unbekannt
Aufforderung zur Übernahme eines Fahrzeuges
gemäß § 89a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)
gegen Unbekannt
Sehr geehrter Zulassungsbesitzer oder Fahrzeuginhaber!
Am 18.02.2020 wurde ein PKW VW Sharan, weiß lackiert, Baujahr ca. 2000-2004, direkt vor der Grundstückseinfahrt in 8616 Gasen, Sonnleitberg 97 an der Landesstraße 104 abgestellt. Am abgestellten Fahrzeug befanden sich keine Kennzeichen, auch war keine Fahrgestell-nummer ablesbar. Ein Zulassungsbesitzer oder Fahrzeuginhaber konnte daher nicht ausgeforscht werden.
Gemäß § 89a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) hat der Lenker eines Fahrzeuges, mit dem wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortgesetzt werden kann, und wenn das Fahrzeug ein Hindernis bildet, für die eheste Entfernung des Fahrzeuges von der Fahrbahn zu sorgen.
Andernfalls hat die Behörde die Entfernung des Fahrzeuges ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, insbesondere bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder, wenn zu vermuten ist, dass sich dessen der Inhaber entledigen wollte.
Im gegenständlichen Fall ist das oben angeführte Kraftfahrzeug sohin abgeschleppt und auf dem privaten Parkplatz der Freiwilligen Feuerwehr Gasen, in 8616 Gasen, Sonnleitberg 99, abgestellt worden.
Sie werden hiermit aufgefordert, dieses Fahrzeug binnen 2 Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung (hier gilt § 25 Zustellgesetz - ZustG), also spätestens bis 17. August 2020 abzuholen und zu übernehmen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist geht das Eigentum am Kraftfahrzeug auf den Erhalter der Straße (Land Steiermark) über.
Hinweis: Das Entfernen und Aufbewahren des abgeschleppten Fahrzeuges erfolgt auf Kosten des Zulassungsbesitzers bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern bzw. des Inhabers bei nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen.