ÖFFENTLICHE KUNDMACHUNG
Öffentliche Kundmachung: Mauerhofer-Frischeier Ges.m.b.H., Gschmaier; IPPC Anlage zur Intensivtierhaltung - Erweiterung des Legehennenbestandes
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Bezirkshauptmannschaft Weiz darf Sie wie folgt informieren:
Öffentliche Kundmachung
Die Mauerhofer-Frischeier Ges.m.b.H., 8265 Großsteinbach, Gschmaier Nr. 145, betreibt auf den Grundstücken Nr. .97/1, .97/2, 835 und 837/6, je KG Gschmaier, eine Intensivhaltung von Geflügeln und Schweinen mit mehr als 40.000 Plätzen für Geflügel und unter 2.000 Plätzen für Mastschweine.
Nunmehr hat die Mauerhofer-Frischeier Ges.m.b.H., 8265 Großsteinbach, Gschmaier Nr. 145, am 31.08.2020 um die Erweiterung des Legehennenstalles von 39.000 auf 64.780 Legehennenplätze und 453 Mastschweineplätze nach dem Stmk. IPPC-Anlagengesetz 2016, i.d.g.F., angesucht.
Gleichzeitig wurde von ihr ein Projekt im Sinne des § 3 Absatz 2 Stmk. IPPC-Anlagengesetz 2016, i.d.g.F, zur Vorlage gebracht.
Für dieses Vorhaben ist gemäß den §§ 1, 3, 4, 4a und 5 des Stmk. IPPC-Anlagengesetzes 2016, i.d.g.F., ein Bewilligungsverfahren durchzuführen. Zuständig für die Entscheidung über diesen Antrag ist die Bezirkshauptmannschaft Weiz.
Eine UVP-Prüfung ist nicht erforderlich.
Der Genehmigungsantrag und die nach den Verwaltungsvorschriften für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen liegen
bis sechs Wochen ab Kundmachung
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bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz, Umwelt- und Agrarreferat,
8160 Weiz, Birkfelder Straße Nr. 28, und -
bei der Gemeinde in 8212 GERSDORF an der Feistritz,
8212 Gersdorf an der Feistritz Nr. 78,
während der Parteienverkehrszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
Jedermann kann innerhalb der vorgenannten Auflagefrist in diese Unterlagen Einsicht nehmen und dazu eine schriftliche Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft Weiz abgeben.
Eine Stellungnahme kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum leserlich anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen sind. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen.
Gemäß § 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991) geht die Parteistellung verloren, soweit nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftliche Einwendungen erhoben werden.
Als rechtzeitig gelten Einwendungen, die bis zum 10.09.2021 (Datum der Postaufgabe) bei der Behörde eingebracht werden.
Wer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitige Einwendungen zu erheben, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von der Behörde zu berücksichtigen. Eine längere Ortsabwesenheit stellt kein unvorgesehenes und unabwendbares Ereignis dar.
Gemäß § 44a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991) können im gegenständlichen Verfahren weitere Kundmachungen und Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung vorgenommen werden.
Rechtsgrundlagen: §§ 1, 3, 4, 4a und 5 der Stmk. IPPC-Anlagengesetzes 2016, i.d.g.F.,
§§ 44a und 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
(AVG 1991), BGBl. Nr. 51, i.d.g.F.
Weiz, am 27.07.2021