Pierer Gastronomie GmbH & Co KG, 8163 Fladnitz an der Teichalm 77; Hotel – Erweiterung
Verhandlung nach der Gewerbeordnung 1994
Öffentliche Kundmachung
Gewerbereferat
Bearbeiter: Mag. Ronald Müllwisch
Tel.: (03172) 600- 220
Fax: (03172) 600 - 550
E-Mail: bhwz@stmk.gv.at
Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen
Weiz, am 19. Februar 2013
BHWZ-4.1 82/2012
Ggst.: Pierer Gastronomie GmbH & Co KG,
8163 Fladnitz an der Teichalm 77;
Hotel - Erweiterung.
Verhandlung nach der Gewerbeordnung 1994
Öffentliche
K U N D M A C H U N G
für die Verhandlung am
Montag, dem 18. März 2013 um 09:00 Uhr.
● Treffpunkt der Verhandlungsteilnehmer:
an Ort und Stelle
Die Pierer Gastronomie GmbH & Co KG, 8163 Fladnitz an der Teichalm 77, hat bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung und den Betrieb des Hotels in 8163 Fladnitz an der Teichalm 77, auf dem Grundstück Nr. 918/2, KG. Fladnitz an der Teichalpe, Gemeinde Fladnitz an der Teichalm, beantragt.
Kurzbeschreibung des Projektes: Erweiterungen beim Hotel
Bauliche Anlagen: Bettentrakt, Verbindungsgang mit Loun-ge, Restaurantzubau
Außenanlagen: Terrassen, Feuerwehrzufahrt
Maschinelle Anlagen: Abzug, Lüftung
Heizungsanlage: Anschluss an das bestehende Biomasse-heizwerk (zusätzl. Kessel)
Ausweisung im Flächenwidmungsplan: Erholungsgebiet
Gesamtbetriebsfläche: 7.800 m²
Betriebszeiten: Ganzjahresbetrieb
elektrischer Gesamtanschlusswert: 55 kW
Erstgenehmigung: Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz
vom 17. Juni 1968, GZ.: 3 Pi 19/9/68
Änderungsgenehmigung: Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Weiz
vom 26. Juli 1974, GZ.: 3 Pi 35/9 - 72,
vom 04. August 1999, GZ.: 4.1-200/1998,
vom 19. Dezember 2001, GZ.: 4.1-177/2001,
vom 22. Mai 2003, GZ.: 4.1-7/2003,
vom 07. Juli 2003, GZ.: 4.1-136/2001,
vom 09. Juli 2008, GZ.: 4.1-92/2007,
vom 15. Oktober 2009, GZ.: 4.1-200/2009,
vom 05. Mai 2011, GZ.: 4.1-36/2011 und
vom 04. November 2011, GZ.: 4.1-104/2011.
Rechtsgrundlagen: §§ 74 ff, 81 ff und 356 ff der Gewerbeordnung 1994 idgF,
§§ 40 bis 44 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-
gesetzes idgF,
§ 93 (3) des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994, BGBl 450 idgF.
Verhandlungsleiter: Mag. Ronald MÜLLWISCH
bautechnische Amtssachverständige: DI Barbara MEISTERHOFER
maschinentechnischer Amtssachverständiger: DI Richard RIEDELSBERGER
medizinische Amtssachverständige: Dr. Ulrike HAMMERL
Hinweise:
Sie können an dieser Verhandlung teilnehmen, eine Verpflichtung dazu be¬steht jedoch nicht.
Zweck der Verhandlung ist es, festzustellen, ob und in welcher Form das vom Antragsteller ein¬gereichte Projekt behördlich genehmigt wird.
Wenn sie glauben, durch dieses Projekt in einem Ihrer geschützten Nachbarrechte beein-träch¬tigt zu sein, ist es für Sie wichtig, dass Sie rechtzeitig Ihre Einwendungen dagegen er-heben.
Nachbarrechte sind:
• Schutz des Lebens und der Gesundheit
• Schutz des Eigentumes
• Schutz vor unzumutbaren Belästigungen (z.B. durch Lärm, Schadstoffe, ...)
Einwendungen müssen entweder bei der Augenscheinsverhandlung mündlich erhoben wer-den, oder müssen, wenn sie schriftlich verfasst werden, spätestens am Tag vor der Verhand-lung bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz einlangen.
Bitte beachten Sie, dass Sie sich in der mündlichen Verhandlung nach¬träg¬liche Ein¬wen¬dun-gen nicht vorbehalten können (§ 42 AVG. 1991).
Wenn Sie keine Einwände erheben, erlangen Sie im gewerbebehördlichen Verfahren keine Parteistellung.
Sie können sich in diesem Verfahren auch vertreten lassen. Ihr Vertreter muss dazu von Ihnen bevollmächtigt werden.
Das ist nicht erforderlich bei:
Rechtsanwälten und Notaren,
amtsbekannten Familienmitgliedern oder Mitarbeitern.
Bitte bringen Sie Ihre Kundmachung als Nachweis mit.
In die Projektsunterlagen kann bis zum Tag vor der Verhandlung bei der Be¬zirks¬haupt¬mann-schaft Weiz Einsicht genommen werden (Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.30 Uhr).
Ergeht an:
1.) die Pierer Gastronomie GmbH & Co KG, 8163 Fladnitz an der Teichalm 77,
Gemäß § 76(3) Ziffer 11 Arbeitnehmerschutzgesetz hat der Arbeitgeber die bestellten Sicherheitsfachkräfte dieser Verhandlung beizuziehen.
2.) die Gemeinde in 8163 Fladnitz an der Teichalm (5-fach),
mit dem Ersuchen, eine Kundmachung an der Amtstafel, und Kundmachungen in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern anzuschlagen.
Die an der Amtstafel angeschlagene Kundmachung ist mit Anschlag- und Abnahme-vermerk dem Verhandlungsleiter bei der Verhandlung zu übergeben und sind die be-nachbarten Häuser, in denen die Kundmachung angeschlagen wurde, darauf ersicht-lich zu machen.
Nach § 355 GewO 1994 ist die Gewerbebehörde verpflichtet, die Gemeinde im Ver-fahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen (siehe § 74 Abs 2 GewO) zu hören.
Bei Anlagen mit erhöhter Feuer- und Explosionsgefahr, soll ein Vertreter der Feuer-wehr an der Verhandlung namens der Gemeinde teilnehmen.
3.) das ARBEITSINSPEKTORAT in 8041 Graz, Liebenauer Hauptstraße 2-6,
mit dem Ersuchen um Teilnahme (z. H. Herrn Ing. Martin FELDBACHER),
unter Anschluss des Plansatzes "A",
4.) die BAUBEZIRKSLEITUNG Oststeiermark in 8230 Hartberg, Rochusplatz 2, Referat Wasser, Umwelt und Baukultur,
wegen Entsendung einer bautechnischen Amtssachverständigen,
(z. H. Frau DI Barbara MEISTERHOFER),
unter Anschluss des Plansatzes „B",
5.) das Amt der Stmk. Landesregierung, Abteilung 15, Maschinentechnik,
8010 Graz, Landhausgasse 7,
wegen Entsendung eines maschinentechnischen Amtssachverständigen,
(z. H. Herrn DI Richard RIEDELSBERGER).
unter Anschluss des Plansatzes „C",
6.) die BAUBEZIRKSLEITUNG Oststeiermark in 8230 Hartberg, Rochusplatz 2, Referat Straßenbau und Verkehrswesen,
7.) Frau Dr. Ulrike HAMMERL, Amtsärztin, im HAUSE,
8.) Herrn Franz PIERER, 8163 Fladnitz an der Teichalm 77,
9.) Herrn Alfred PIERER, 8163 Fladnitz an der Teichalm 77.
Der Bezirkshauptmann:
i.V. Mag. Ronald MÜLLWISCH, e.h.
Originalunterschrift im Akt