Milteco GmbH, 8184 Feistritz bei Anger, Viertelfeistritz 108; Schlosserei
Verhandlung nach der Gewerbeordnung 1994
Öffentliche Kundmachung
GZ .: BHWZ-4.1-40/2013
Ggst.: Milteco GmbH,
8184 Feistritz bei Anger, Viertelfeistritz 108;
Schlosserei.
Verhandlung nach der Gewerbeordnung 1994.
Gewerbereferat
Bearbeiter: Mag. Eva Langmann
Tel.: (03172) 600- 221
Fax: (03172) 600 - 550
E-Mail: bhwz@stmk.gv.at
Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen
Weiz, am 12. August 2013
Öffentliche
K U N D M A C H U N G
für die Verhandlung am
Montag, den 02. September 2013 um ca. 14:30 Uhr.
● Treffpunkt der Verhandlungsteilnehmer:
an Ort und Stelle
Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 hat die Milteco GmbH, 8184 Feistritz bei Anger, Viertel-feistritz 108, bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz die gewerberechtliche Änderungsge-nehmigung für die Lagerhalle, auf dem Grundstück Nr. 877/2, KG Viertelfeistritz, Gemein-de Feistritz bei Anger, beantragt.
Kurzbeschreibung des Projektes: Nutzungsänderung von Lagerhalle in Produkti-onshalle mit Sozialtrakt, Einbau neuer Bürotrakt
Bauliche Anlagen: Produktionshalle mit integriertem Büro- und
Sozialtrakt
Außenanlagen: Freifläche und Zufahrt sowie Pkw-Parkplätze laut Bestand (wird nicht verändert)
Maschinelle Anlagen: Neuaufstellung von Maschinen laut Maschinen-aufstellungsplan und Beschreibung
Heizungsanlage: Gasheizung (Produktionshalle mittels Decken-strahler, Büro mit Radiatoren)
Gesamtbetriebsfläche: 4.152 m²
Betriebszeiten: Büro und Produktion: Mo-Sa 06:00-22:00 Uhr
Ladezeiten: Mo-Sa 06:00-18:00 Uhr
Erstgenehmigung Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz
vom 08. Februar 2008, GZ.: 4.1-211/2007.
Rechtsgrundlagen: §§ 74 ff und 356 ff Gewerbeordnung 1994 idgF,
§§ 40 bis 44 AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrens-
Gesetz 1991 idgF,
§ 93 (3) ArbeitnehmerInnenschutzgesetz idgF.
Verhandlungsleiter: Mag. Eva LANGMANN
bautechnischer Amtssachverständiger: DI Karl AMTMANN
maschinentechnischer Amtssachverständiger: DI Robert BRANDNER
schalltechnischer Amtssachverständiger: Ing. Dietmar SAUER
Hinweise:
Sie können an dieser Verhandlung teilnehmen, eine Verpflichtung dazu be¬steht jedoch nicht.
Zweck der Verhandlung ist es, festzustellen, ob und in welcher Form das vom Antragsteller ein¬gereichte Projekt behördlich genehmigt wird.
Wenn sie glauben, durch dieses Projekt in einem Ihrer geschützten Nachbarrechte beeinträch-tigt zu sein, ist es für Sie wichtig, dass Sie rechtzeitig Ihre Einwendungen dagegen er¬heben.
Nachbarrechte sind:
• Schutz des Lebens und der Gesundheit
• Schutz des Eigentumes
• Schutz vor unzumutbaren Belästigungen (z.B. durch Lärm, Schadstoffe .....)
Einwendungen müssen entweder bei der Augenscheinsverhandlung mündlich erhoben wer-den, oder müssen, wenn sie schriftlich verfasst werden, spätestens am Tag vor der Verhand-lung bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz einlangen.
Bitte beachten Sie, dass Sie sich in der mündlichen Verhandlung nach¬träg¬liche Ein¬wen¬dun¬gen nicht vorbehalten können (§ 42 AVG. 1991).
Wenn Sie keine Einwände erheben, erlangen Sie im gewerbebehördlichen Verfahren keine Parteistellung.
Sie können sich in diesem Verfahren auch vertreten lassen. Ihr Vertreter muss dazu von Ihnen bevollmächtigt werden.
Das ist nicht erforderlich bei:
Rechtsanwälten und Notaren,
amtsbekannten Familienmitgliedern oder Mitarbeitern.
Bitte bringen Sie Ihre Kundmachung als Nachweis mit.
In die Projektsunterlagen kann bis zum Tag vor der Verhandlung bei der Be¬zirks¬haupt¬mann-schaft Weiz Einsicht genommen werden (Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.30 Uhr).
Ergeht an:
1.) die Milteco GmbH, 8184 Feistritz bei Anger, Viertelfeistritz 108,
Gemäß § 76(3) Ziffer 11 Arbeitnehmerschutzgesetz hat der Arbeitgeber die bestellten Sicherheitsfachkräfte dieser Verhandlung beizuziehen.
2.) die Gemeinde in 8184 Feistritz bei Anger ( 5-fach),
mit dem Ersuchen, eine Kundmachung an der Amtstafel, und Kundmachungen in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern anzuschlagen.
Die an der Amtstafel angeschlagene Kundmachung ist mit Anschlag- und Abnahme-vermerk dem Verhandlungsleiter bei der Verhandlung zu übergeben und sind die be-nachbarten Häuser, in denen die Kundmachung angeschlagen wurde, darauf ersichtlich zu machen.
Nach § 355 GewO 1994 ist die Gewerbebehörde verpflichtet, die Gemeinde im Ver-fahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen (siehe § 74 Abs 2 GewO) zu hören.
3.) das ARBEITSINSPEKTORAT in 8041 Graz, Liebenauer Hauptstraße 2-6,
mit dem Ersuchen um Teilnahme,
4.) die BAUBEZIRKSLEITUNG Oststeiermark in 8230 Hartberg, Rochusplatz 2, Referat Wasser, Umwelt und Baukultur,
wegen Entsendung eines bautechnischen Amtssachverständigen:
(z. H. Herrn DI Karl AMTMANN),
unter Anschluss des Plansatzes "B",
5.) das Amt der Stmk. Landesregierung, Abteilung 15, Maschinentechnik,
8010 Graz, Landhausgasse 7,
wegen Entsendung eines maschinentechnischen Amtssachverständigen,
unter Anschluss des Plansatzes "C" (z. H. Herrn DI Robert BRANDNER),
6.) das Amt der Stmk. Landesregierung, Abteilung 15,
Energie, Wohnbau, Technik, 8010 Graz, Landhausgasse 7,
wegen Entsendung eines schalltechnischen Amtssachverständigen,
(z. H. Herrn Ing. Dietmar SAUER), Plansatz „A" wurde bereits übermittelt,
7.) Herrn Hermann DUNST, 8184 Feistritz bei Anger, Viertelfeistritz 44,
8.) Frau Helga DUNST, 8184 Feistritz bei Anger, Viertelfeistritz 44,
9.) Herrn Peter GRADWOHL, 8184 Feistritz bei Anger, Viertelfeistritz 46,
10.) Frau Maria WIENER, 8184 Feistritz bei Anger, Viertelfeistritz 47,
11.) Frau Claudia WINKELBAUER, 8184 Feistritz bei Anger, Oberfeistritz 171.
Der Bezirkshauptmann:
i.V.
Mag. Eva LANGMANN, e.h.
F.d.R.d.A.: