Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 14. März 2020 betreffend die Schließung von Seilbahnbetrieben zum Zweck des Wintersports zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2
Verordnung - Schließung von Seilbahnbetrieben zum Zweck des Wintersports zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2
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Verordnung Schließung von Seilbahnbetrieben zum Zweck des Wintersports
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 14. März 2020 betreffend die Schließung von Seilbahnbetrieben zum Zweck des Wintersports zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2
Auf Grund des § 20 Abs. 1 und 3 sowie § 26 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („neuartiges Coronavirus"), BGBl. II Nr. 74/2020, und der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind, BGBl. Nr. 199/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2020, wird verordnet:
§ 1
Schließung von Seilbahnen zum Zweck des Wintersports
(1) Der Betrieb von Seilbahnen im Sinne von § 2 Abs. 1 Seilbahngesetz 2003 - SeilbG 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2018, zum Zweck des Wintersports wird eingestellt.
(2) Das Betriebsverbot nach Abs. 1 gilt nicht für Einzelfahrten in Notfällen oder im Fall einer im öffentlichen Interesse erforderlichen Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 2
Zeitlicher Geltungsbereich
Die Verordnung tritt mit 15. März 2020 24 Uhr in Kraft und mit 13. April 2020 außer Kraft.