Bienenkrankheit in der Marktgemeinde Sinabelkirchen (Amerikanische Faulbrut)
BHWZ-129413/2024-8
V E R O R D N U N G
vom 12.04.2024
Gemäß § 3 a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25.5.1988, BGBl.Nr. 290/1988, in der derzeit geltenden Fassung, über die Bekämpfung ansteckender Krankheiten der Bienen (Bienenseuchengesetz) wird
v e r o r d n e t :
I.
Alle Verfügungsberechtigten über ein Bienenvolk im Radius von 3 km bezogen auf den Bienenstandort (Heimstand) 8261 Sinabelkirchen, Gnies Nr. 120, haben dem Veterinärreferat der Bezirkshauptmannschaft Weiz, 8160 Weiz, Birkfelderstraße Nr. 28, unverzüglich zu melden:
1.) Anzahl und Standort ihres Bienenvolkes;
2.) Name, Adresse, Tel. Nr. des Besitzers des Bienenvolkes.
II.
Bienenvölker dürfen aus dieser Zone nicht ausgebracht werden.
III.
Bienenvölker dürfen in diese Zone nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Weiz eingebracht werden.
IV.
Der beiliegende Plan ist ein Bestandteil dieser Verordnung und weist die betroffene Zone (Radius von 3 km) aus.
V.
Diese Verordnung ist ortsüblich zu verlautbaren, zusätzlich an der Amtstafel der betroffenen Gemeinde anzuschlagen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Der Bezirkshauptmann
Mag.Dr. Heinz Schwarzbeck
(elektronisch gefertigt)